Bienen zugeflogen?
Auch eine Art, Eigentum zu erwerben
Bern, 31. Oktober 2019
Bienenzuführung
Wenn einem Imker ein fremdes Bienenvolk zufliegt, so wird er Eigentümer dieses Bienenvolks, ohne dass er den früheren Eigentümer dafür entschädigen muss. Das ist tatsächlich im Gesetz, in Artikel 725 Abs. 2 ZGB, so geregelt und nennt sich "Zuführung". Es ist vorstellbar, dass der Beweis des Eigentums vom früheren Eigentümer ohnehin nur mühsam erbracht werden könnte.