Corona-Virus - Gesetzliche Grundlage der Zertifikatspflicht
Kurzübersicht über gesetzlichen Grundlagen von Zertifikatspflicht sowie verschiedener Pandemie-Massnahmen
Bern, 20. September 2021
Gesetzliche Grundlagen der Covid-Massnahmen
Der Bundesrat hat Massnahmen ergriffen, um die Bevölkerung vor einer Virusansteckung und die Spitäler vor einer Überlastung zu schützen. Dabei konnte er sich auf Art. 6 und Art. 7 des Epidemiengesetzes (EpG) stützen. Dieses Gesetzt bietet ihm gesetzliche Grundlage dazu, es verfolgt genau diesen Zweck (vgl. Art. 2 Abs. 2 EpG).
- In der Covid-19-Verordnung Zertifikate vom 4. Juni 2021, werden die Form (Art. 9) und der Inhalt (Art. 12), die Ausstellung (Art. 6 ff.) und der Widerruf (Art. 10) der verschiedenen Zertifikate (Impfzertifikat nach Art. 13 ff., Genesungszertifikat nach Art. 16 ff. und Testzertifikat nach Art. 19) geregelt.
- Die Covid-19-Verordnung Besondere Lage vom 23. Juni 2021 ordnet Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie gegenüber der Bevölkerung, den Organisationen und Institutionen sowie den Kantonen an.
- Mit der Änderung vom 8. September 2021 der Covid-19-Verordnung Besondere Lage vom 23.Juni 2021, wurde die Zertifikatspflicht schliesslich in Restaurations-, Bar- und Clubbetrieben, in denen die Konsumation vor Ort erfolgt, eingeführt.
Art. 186 Abs. 3 BV ist die verfassungsmässige Grundlage von Notrecht. Bei unmittelbar drohender, nicht anders abwendbarer, Gefahr kann der Bundesrat Massnahmen erlassen (sog. Notrecht). Alle Massnahmen des Bundesrats, welche die Schweizer Bevölkerung und Unternehmen von den wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie unterstützen sollen, finden in diesem Verfassungsartikel ihre Grundlage. Das EpG selbst sieht keine Kompetenz des Bundesrats vor, Massnahmen gegen die wirtschaftlichen Folgen einer Pandemie, zu erlassen.
Notrecht ist stets auf 6 Monate zu befristen. Deshalb hat der Bundesrat dem Parlament das «Covid-19-Gesetz» vorgelegt, welches vom Parlament angenommen und für dringlich erklärt wurde.