Voraussetzungen einer fristlosen Kündigung
Eine Migros-Kassiererin liess zwei Packungen Cracker und zwei Packungen Aufschnitt in ihrer Handtasche mitgehen. Sie wurde erwischt und danach fristlos entlassen. Zurecht, wie das Bundesgericht am 22. Juni 2017 geurteilt hat.
Bern, 31. Juli 2017
Voraussetzungen einer fristlosen Kündigung
Im Urteil vom 22. Juni 2017 bestätigte das Bundesgericht seine Rechtsprechung, wonach eine fristlose Kündigung unter folgenden Voraussetzungen zulässig ist:
- Besonders schwere Verfehlung des Arbeitnehmers liegt vor
- Verfehlung ist objektiv geeignet, die Vertrauensgrundlage zu zerstören oder zumindest tiefgreifend zu erschüttern
- Dem Arbeitgeber ist die Fortsetzung des Arbeitsvertrags nicht mehr zuzumuten
- Das Vertrauensverhältnis ist tatsächlich zerstört
Das Bundesgericht führte aus, dass Straftaten des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber wichtige Gründe für eine fristlose Entlassung ohne vorgängige Verwarnung darstellen können. Es müssen aber immer die besonderen Umstände des Einzelfalls betrachtet werden.
Wert des Diebesguts irrelevant
Das Bundesgericht bestätigte seine Praxis, wonach das Stehlen von Waren des Arbeitgebers als schwerwiegender Verstoss gegen die Treuepflicht des Arbeitnehmers anzusehen ist und der geringe Wert der gestohlenen Waren nicht relevant ist. Ebenfalls unterstrich das höchste Gericht, dass auch ein geringfügiger Diebstahl geeignet ist, das Vertrauensverhältnis zu zerstören und auch ein lange bestehendes Arbeitsverhältnis daran nichts ändert.
Urteil des Bundesgerichts vom 22. Juni 2017 (Quelle: Webseite der Universität Neuenburg)