Corona-Virus - Videokonferenzen vor Gericht
Neues "Notrecht", welches die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) temporär abändert: Interessant ist die vom Bundesrat explizit geschaffene Möglichkeit, virtuelle Gerichtsverhandlungen per Videokonferenz gerichtlich anzuordnen oder durchzuführen.
Bern, 22. April 2020
COVID-19-Verordnung Justiz und Verfahrensrecht vom 16. April 2020
Wichtige Punkte der Verordnung:
- Gerichtsverhandlungen sollen trotz Corona-Pandemie möglichst durchgeführt werden. Aber die Gerichte und Behörden müssen die vom BAG empfohlenen Massnahmen betreffend Hygiene und soziale Distanz einhalten.
- Verhandlungen können per Videokonferenz durchgeführt werden, wenn die Parteien damit einverstanden sind oder "wichtige Gründe" (etwa Dringlichkeit) vorliegen.
- Die Einvernahme von Zeuginnen oder Zeugen sowie die Erstattung von Gutachten können können ebenfalls per Videokonferenz durchgeführt werden.
- In eherechtlichen Verfahren können persönliche Anhörungen per Video- oder Telefonkonferenz durchgeführt werden, wenn die Parteien damit einverstanden sind und keine wichtigen Gründe dagegen sprechen. Bei Dringlichkeit kann ausnahmsweise vom Einverständnis der Parteien abgesehen werden.
- Es kann auf die Durchführung einer Verhandlung verzichtet und das Verfahren schriftlich durchgeführt werden, wenn die Durchführung einer Verhandlung mit Video- oder Telefonkonferenz nicht möglich oder zumutbar ist, Dringlichkeit besteht und keine wichtigen Gründe dagegen sprechen.
- Diese Regelungen treten am 20. April 2020 in Kraft und gelten bis 30. September 2020.
- Vollständiger Gesetzestext: COVID-19-Verordnung Justiz und Verfahrensrecht